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Zuzahlungs-Gutscheine
PRO und CONTRA


Der Zuzahlungs-Gutschein
Seit Juli 2006 bis März 2008 konnten Patienten mit Hilfe der Zuzahlungs-Gutscheine der Krankenkassen die komplette Zuzahlung bei SANICARE sparen.

Das Verfahren
SANICARE kooperiert mit den Krankenkassen. SANICARE stellte den Krankenkassen die Zuzahlungs-Gutscheine zur Verfügung, die von den Krankenkassen bestätigt (validiert) wurden, z.B. durch Stempelaufdruck, und an ihre Versicherten ausgegeben wurden.
Die Versicherten reichten die Zuzahlungs-Gutscheine zusammen mit ihrem Rezept bei der SANICARE-Versandapotheke ein.
Die Abrechnung mit den Krankenkassen erfolgte unter Berücksichtigung der Zuzahlung, wie gesetzlich vorgeschrieben, so dass SANICARE den wirtschaftlichen Wert der Zuzahlung trug.

Zum Hintergrund:
Die Preise für verschreibungspflichtige Arzneimittel unterliegen der Arzneimittelpreisverordnung. Diese bestimmt - ausgehend von dem Herstellerabgabepreis - die Aufschläge des Großhandels und der Apotheke, so dass es für alle verschreibungspflichtigen Arzneimittel einen einheitlichen Abgabepreis gibt.
Kaufvertragspartner der Apotheke ist die Krankenkasse und nicht der Apothekenkunde.
Dieser hat aus dem Versicherungsverhältnis einen Anspruch auf das Arzneimittel und insoweit einen Sachleistungsanspruch gegenüber der Krankenkasse.
Die Apotheke erfüllt im Auftrag der Krankenkasse diesen versicherungsrechtlichen Sachleistungsanspruch.
Der Kunde ist wiederum gegenüber seiner Krankenkasse (nicht gegenüber der Apotheke) verpflichtet, für jedes Arzneimittel eine Zuzahlung zu leisten, mit deren Inkasso die Apotheke beauftragt ist.
Im Innenverhältnis wird dann die kassierte Zuzahlung mit dem Zahlungsanspruch der Apotheke gegenüber der Krankenkasse abgerechnet.
Dieses geschilderte Leistungsverhältnis gilt für gesetzlich Versicherte, nicht aber bei Privatversicherten.

Argumente, die in den Gerichtsverfahren gegen die Zuzahlungs-Gutscheine angeführt wurden:

1)Die Zuzahlungs-Gutscheine verstießen gegen die Arzneimittelpreisverordnung, da SANICARE wirtschaftlich nicht den sich aus der Arzneimittelpreisverordnung ergebenden Apothekenabgabepreis vereinnahme.

Die Meinung von SANICARE:
Die Arzneimittelpreisverordnung spielt in diesem Fall keine Rolle:
Der Versicherte ist nicht der Käufer und schließt keinen Kaufvertrag mit der Apotheke ab. Der Anspruchsinhaber ist die Krankenkasse.
Wenn die Krankenkasse den Zuzahlungs-Gutschein in ihrem Namen an die Versicherten ausgibt, liegt darin kein Verstoß gegen die Arzneimittelpreisverordnung.

Die Zuzahlung steht den Krankenkassen zu. Ein Preisnachlass kann nur demjenigen gewährt werden, dem die Zuzahlung zusteht. Dies ist die gesetzliche Krankenkasse. Da die Krankenkasse jedoch den vollen Zuzahlungs-Betrag erhält, wird auch kein Preisnachlass gewährt.

SANICARE verzichtet auch nicht auf die Zuzahlung, sondern akzeptiert anstelle der Zuzahlung den Zuzahlungs-Gutschein.

2)Die Zuzahlung habe eine "edukatorische Wirkung" und solle die Versicherten dazu anhalten, Arzneimittel nur bei einem echten Bedarf einzunehmen. Arzneimittel seien eine besondere Ware. Es solle verhindert werden, dass mit dem Arzneimittel leichtfertig umgegangen würde (Nach dem Motto: "Was nichts kostet, ist nichts wert").

Die Meinung von SANICARE:
Um ein rezeptpflichtiges Arzneimittel zu erhalten, benötigt der Patient ein vom Arzt ausgestelltes Rezept. Der Entscheider, ob ein Arzneimittel einzunehmen ist, ist somit der Arzt und nicht der "Geldbeutel des Patienten".

Es kann gesundheitsschädlich sein, wenn ein benötigtes und vom Arzt verschriebenes Arzneimittel wegen der zu entrichtenden Zuzahlung nicht eingenommen wird.

Die Wertschätzung des Arzneimittels wird auch nicht durch jedwede Zuzahlungs-Beiträge gesteigert, zumal die Verordnung durch den Arzt erfolgt.

Viele Generika sind mittlerweile von der Zuzahlung befreit (ca. 12.300 Arzneimittel). Das Argument der edukatorischen Wirkung der Zuzahlung wird bei diesen Arzneimitteln hinfällig.

Einige Krankenkassen erheben den Zuzahlungs-Betrag nur einmal jährlich (vereinfachte Vorauszahlung, z.B. der BKK Essanelle), wenn absehbar ist, dass die individuellen Belastungsgrenzen erreicht werden (1% vom Brutto-Einkommen bei chronisch Kranken und höchstens 2% bei allen anderen).
Auch hier wird das Argument der Steuerungswirkung und der verbesserten Compliance durch Zuzahlungen ausgehebelt.

Viele Krankenkassen verzichten in ihren Chroniker-Programmen (DMP) auf die Erhebung der Zuzahlung.

Die Meinung von SANICARE:
Sinn und Zweck der Zuzahlung ist es ausschließlich, den Krankenkassen ein weiteres finanzielles Standbein zu schaffen.

3)Die Zuzahlung führe zu einer Verbesserung der Einnahmetreue (Compliance), weil das Arzneimittel eingenommen werde, weil es bezahlt wurde.

Die Meinung von SANICARE:
Das Gegenteil ist der Fall: Zuzahlungen halten die Patienten davon ab, Arzneimittel therapietreu einzunehmen. "Die höhere Zuzahlung für Arzneimittel stellt für viele Patienten ein Problem dar. Sie hält die Patienten davon ab, ihre Rezepte einzulösen." (Referat der ABDA: "Compliance in der Arzneimitteltherapie", Dr. Marion Sonnenmoser, Dez. 2002).

So berichtet der Apothekerverband Brandenburg, dass die Kosten, die sich aufgrund mangelnder Therapietreue ergeben, ca. 10 Mrd. Euro betragen. (http://www.avb-brb.de/verband/newsletter-2007-03.php#topic04 vom 30.11.2007).

Die Zuzahlungs-Gutscheine sind dementsprechend im Interesse der Krankenkassen, weil fehlende Einnahmetreue der Patienten zu erheblichen Mehrkosten führen kann.




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